In einem Beitrag am 15.12.2013 haben wir auf eine Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 25.09.2013 hingewiesen. Danach sind Immobilienmakler in Bayern verpflichtet, Vertragspartner bzw. Kaufinteressenten zu identifizieren, bevor die Aufnahme der Vertragsverhandlungen der Parteien unmittelbar ermöglicht wird, insbesondere bevor die Verkäuferdaten weitergegeben werden.

Die Regierungspräsidien Baden-Württemberg stellen in einem Auslegungs- und Anwendungshinweis vom 20.08.2013 klar, dass die Identifizierung des Kunden durch den Immobilienmakler bei persönlicher Anwesenheit des Kunden grundsätzlich spätestens mit Abschluss des Marklervertrages zu erfolgen hat. Ausnahmen gelten bei einem konkludent oder fernmündlich abgeschlossen Maklervertrag. Danach habe die vollständige Identifizierung des Kunden spätestens vor der Übermittlung der Kontaktdaten von Verkäufer/Käufer durch den Makler zu erfolgen.

Der Auslegungs- und Anwendungshinweis der Regierungspräsidien Baden-Württemberg deckt sich auch mit den Auslegungs- und Anwendungshinweisen der Regierungspräsidien in Hessen vom 02.12.2013.

Immobilienmaklern ist zu empfehlen, sich in bei der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde vor Ort nach etwaigen Auslegungs- und Anwendungshinweisen zu Normen des Geldwäschegesetzes zu erkundigen oder einen fachkundigen Berater zu konsultieren.