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Schlagwort: Identifizierungspflicht

Verpflichtete haben Vertragspartner, gegebenenfalls für diese auftretende Personen und wirtschaftlich Berechtigte vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder vor Durchführung der Transaktion zu identifizieren. Die Identifizierung kann auch noch während der Begründung der Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn dies erforderlich ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen, und wenn ein geringes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung besteht.

Geldwäschebeauftragter beim Arbeiten

Zeitpunkt der Identifizierungspflicht für Immobilienmakler

Immobilienmakler gehören zu den Verpflichteten nach dem GwG (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG). Sie müssen also die Sorgfaltspflichten des Geldwäschegesetzes bei der Durchführung von Immobliengeschäften berücksichtigen. Zu welchem Zeitpunkt die Sorgfaltspflichten einzuhalten sind, hat das Bayerische Staatsmini

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Synopse Geldwäschegesetz
2017 – 2020
Synopse Geldwäschegesetz
2020 – 2021
Abkürzungsverzeichnis
04/2022