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Kundenbezogene Maßnahmen

Know-Your-Customer

Know-Your-Customer: Hierzu gehört vor allem, den Vertragspartner anhand geeigneter Ausweisdokumente zu identifizieren. Dabei kommt es nicht nur auf die formale Stellung des Vertragspartners an. Vielmehr muss auch der eigentliche wirtschaftlich Berechtigte ermittelt werden (z.B. wenn der Käufer für jemanden Dritten handelt, der im Hintergrund bleiben möchte). Zudem müssen Informationen eingeholt werden, zu welchem Zweck die Geschäftsbeziehung erfolgen soll. Das ist dann wichtig, wenn dies nicht offensichtlich ist, sich also nicht bereits aus der Geschäftsbeziehung selbst ergibt.

Die Überprüfung des Vertragspartners muß grundsätzlich in folgenden Fällen erfüllt werden:
  • bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung,
  • bei einer Transaktion ausserhalb einer Geschäftsbeziehung im Wert von 15.000 Euro oder mehr (auch in Einzeltranchen [=Smurfing]). Bei Bartransaktionen gilt ein Schwellenwert von 10.000 Euro (Hinweis: Für Edelmetallhändler gilt beim Tafelgeschäft ein Schwellenwert von 2.000 Euro!)

  • wenn der Verdacht besteht, das Geschäft könnte in Zusammenhang mit einer Straftat stehen,

  • wenn Zweifel an den Angaben des Vertragspartners zu seiner Identität bestehen.

Hinweis

Es ist zu beachten, dass eine Geschäftsbeziehung nicht begründet oder fortgesetzt werden darf, wenn die Sorgfaltspflichten (Know-Your-Customer) nicht erfüllt werden können. Es besteht dann sogar die Verpflichtung, eine bestehende Geschäftsbeziehung zu kündigen bzw. zu beenden (§ 10 Abs. 9 GwG). Die bestehende Geschäftsbeziehung darf nur dann ausnahmsweise fortgesetzt werden, wenn eine Beendigung unverhältnismäßig wäre. Dies sind jedoch Ausnahmen und diese müssen selbst geprüft werden. Dies erfordert eine Interessensabwägung zwischen dem wirtschaftlichen Interesse an der Fortsetzung der Geschäftsbeziehung und dem Geldwäsche- bzw. Terrorismusfinanzierungsrisiko im Einzelfall. Nur wenn diese Abwägung (die im Zweifel vom Gericht überprüft wird) zugunsten der Fortsetzung der Geschäftsbeziehung ausfällt, darf die Geschäftsbeziehung fortgesetzt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Sorgfaltspflichtverletzung nachhaltig und andauernd ist.

Praxistipp:

Bestätigte Identifizierungs-
verfahren nach der eIDAS-Verordnung

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Synopse Geldwäschegesetz
2017 – 2020
Synopse Geldwäschegesetz
2020 – 2021
Abkürzungsverzeichnis
04/2022