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Sorgfaltspflichten und E-Geld: Datenschutzrechtlich zulässig?

Sorgfaltspflichten und E-Geld: Datenschutzrechtlich zulässig?

Ein Vorschlag der EU-Kommission zur Überarbeitung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie sieht unter anderem vor, die Sorgfaltspflichten, also die Identifizierung des Kunden, auch bei E-Geld-Produkten anzuwenden und den Schwellenwert von 250 EUR auf 150 EUR zu senken. Die EU-Kommission verspricht sich davon, dass damit den Zielen der Identifizierung besser gedient und die Anforderungen an die Überprüfung der Kunden erweitert werde. Durch Begrenzung der Anonymität von Instrumenten auf Guthabenbasis würde ein Anreiz geliefert, diese Instrumente nur zu legitimen Zwecken zu nutzen, so dass sie weniger attraktiv für terroristische und kriminelle Zwecke seien.

Diesen Vorschlag hält der ehemalige Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit a.D., Peter Schaar, für datenschutzrechtlich unzulässig. In einem am 05. September 2016 veröffentlichten Kurzgutachten zum Vorschlag der Europäischen Kommission für die Überarbeitung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie aus datenschutzrechtlicher Sicht kommt Schaar zu dem Ergebnis, dass die im Entwurf vorgesehene ausnahmslose Identifikationspflicht der Nutzer von Online-Bezahlverfahren dem in Art. 8 EU-Grundrechtecharta verbürgten Grundrecht auf Datenschutz widerspreche. Sie verfehle insbesondere die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zur Vorratsdatenspeicherung (EuGH, 08.04.2014 – C-293/12 und C-594/12). Zudem bestünden erhebliche Zweifel, inwieweit der vorgeschlagene Wegfall anonymer Bezahlmöglichkeiten im Internet kompatibel ist mit dem durch die Datenschutzgrundverordnung (2016/697 – DS-GVO) und der Datenschutzrichtlinie für Polizei und Justiz (RL 2016/680 – DS-JI- RL) vorgegebenen Rahmen. Schließlich widerspreche die Änderung den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, indem sie den deutschen Gesetzgeber daran hindern würde, die europarechtlichen Vorgaben verfassungskonform umzusetzen, so Schaar.

Einen Link zum Änderungsvorschlag der EU-Kommission zur Überarbeitung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie finden Sie hier>>.

Einen Link zum Kurzgutachten Schaar finden Sie hier>>.


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