Skip to main content
+49 (0) 721 98 96 380
info@geldwaeschebeauftragter.com

Landesregelungen für Güterhändler

und Länderübersicht
mit Bezug zur Geldwäscheprävention – nicht abschließende Aufzählung

Wer gewerblich mit Gütern handelt, muss die Pflichten des GwG beachten (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG, § 1 Abs. 9 GwG). Dabei gibt es im Einzelnen für Güterhändler einige Besonderheiten und auch Erleichterungen. Insbesondere müssen Güterhändler zunächst keinen Geldwäschebeauftragten bestellen. Dies gilt aber nur, wenn sie nicht mit hochwertigen Gütern im Sinne von § 1 Abs. 10 GwG handeln. Denn in vielen Bundesländern haben die Behörden durch Allgemeinverfügung geregelt, dass Händler, die mit hochwertigen Gütern handeln, einen Geldwäschebeauftragten bestellen müssen. Hintergrund ist eine Regelung in § 7 Abs. 3 GwG. Danach “soll” eine Behörde anordnen, dass Personen, die hauptsächlich mit hochwertigen Gütern handeln, einen Geldwäschebeauftragten bestellen müssen.

Nach den im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen in den Bundesländern muss ein Händler einen Geldwäschebeauftragten und Stellvertreter bestellen, wenn das Unternehmen mit hochwertigen Gütern handelt (z.B. Autohändler, Auktionatoren, Juweliere, Kunsthändler und Rohstoffhändler), der Handel mit diesen Gütern über 50% des Gesamtumsatzes im vorherigen Wirtschaftsjahr ausmacht (Haupttätigkeit), am 31.12. des vorherigen Wirtschaftsjahres insgesamt mindestens 10 Mitarbeiter in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb einschließlich Leitungspersonal (insbesondere Geschäftsführung) beschäftigt sind und im vorherigen Wirtschaftsjahr bei mindestens einem Geschäftsvorgang Bargeld im Wert von € 10.000,– oder mehr angenommen wurde. Geschäftsvorgänge, bei denen mehrere Bartransaktionen durchgeführt werden, die zusammen einen Betrag im Wert von € 10.000,– oder mehr ausmachen und bei denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen ihnen eine Verbindung besteht, sind als ein Geschäftsvorgang anzusehen.

Die Unternehmen dürfen eigene Mitarbeiter oder Dritte als Geldwäschebeauftragter bestellen (“externer Geldwäschebeauftragter”). Bei Verstößen kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden.

Der Geldwäschebeauftragte muss bis zum 31.05. eines laufenden Wirtschaftsjahres der zuständigen Behörde benannt werden. Hierzu wurden bereits bundesweit in etlichen Landkreisen und Regierungsbezirken entsprechende Allgemeinverfügungen erlassen.

Achtung:
Ab dem 01. Januar 2020 gilt das neue Geldwäschegesetz. Danach ist der Schwellenwert auf € 2.000,- bei Bartransaktionen (Tafelgeschäfte) für Edelmetallhändler abgesenkt worden (§ 4 Abs. 5 Ziff. lit. b, § 1 Abs. 10 S. 2 Ziff. 1, § 10 Abs. 6a Ziff.1 lit. b GwG). Zudem wurde der Kreis der Verpflichteten erweitert auf u.a. Kunstvermittler, Kunstlagerhalter sowie die Lagerhaltung in Zollfreigebieten.

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zu den einzelnen Aufsichtsbehörden der Länder, die für folgende Verpflichtete zuständig sind: 

  • Güterhändler nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG,
  • Immobilienmakler nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG,
  • Finanzunternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG,
  • Versicherungsvermittler nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG und
  • Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG

Gemäß § 50 Nr. 8 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG (Geldwäschegesetz) ist das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt in Halle (Saale), Referat 208, die zuständige Geldwäscheaufsichtsbehörde für den Bereich  der Veranstaltung von Online-Poker und virtuellen Automatenspielen.

Den Überblick behalten:

Synopse Geldwäschegesetz
2017 – 2020
Synopse Geldwäschegesetz
2020 – 2021
Abkürzungsverzeichnis
04/2022