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Know-Your-Customer: Vorsicht bei Geschäftsanfragen aus dem Ausland

Know-Your-Customer: Vorsicht bei Geschäftsanfragen aus dem Ausland

Güterhändler und Unternehmen bekommen nicht selten „geschäftliche“ Anfragen aus dem Ausland. Der Kontakt läuft meistens über das Internet oder Telefon. Der vermeintliche Kunden aus dem Ausland zeigt sich interessiert und überweist Geld bzw. sendet einen Scheck als Vorschuss. Genaue Adressdaten des Kunden aus dem Ausland sind oft nicht bekannt.

Doch hier ist  Vorsicht geboten. Denn nicht selten ist das überwiesene Geld bzw. der ausgestellte Scheck in der Summe deutlich zu hoch. Wenn das Geld auf dem Konto eingegangen oder der Scheck eingelöst ist, tritt kurz darauf der Zahlende an den Empfänger des Geldes heran und bittet um Erstattung der zuviel gezalten Summe. Dies wird dann im Allgemeinen damit begründet, dass die überwiesene Summe bzw. der ausgestellte Scheck in der Höhe versehentlich zu hoch war. Auf diese Art und Weise wird illegales Geld in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeführt. Wer in solchen Fällen leichtfertig handelt und das Geld entgegennimmt, könnte sich möglicherweise der Geldwäsche strafbar gemacht haben (§ 261 Absatz 5 StGB).

Um dies zu verhindern ist unbedingt darauf zu achten, dass man als Händler oder Unternehmer seine Kunden kennt (Know-Your-Customer-Prinzip). Stellen sich begründete Zweifel bei der Anbahnung einer geschäftlichen Beziehung, sollten zwingend weitere Prüfungen des Geschäftspartners vorgenommen werden. Die unternehmensinternen Abläufe sind einer Risikobetrachtung zu unterziehen, um mögliche Risiken für Geldwäschedelikte frühzeitig aufzuzeigen und abzustellen. Bleiben begründete Zweifel bei der Geschäftsanbahnung bestehen, dann sollte das Geschäft nicht getätigt werden und stattdessen eine Verdachtsmeldung nach § 11 Abs. 1 GwG a.F., § 43 GwG ersattet werden.


Unsere Leistungen
Wir bieten:
  • Schulung zur Geldwäscheprävention
  • Seminare / Workshops / Vorträge
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