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Juweliere werden der leichtfertigen Geldwäsche beschuldigt

Juweliere werden der leichtfertigen Geldwäsche beschuldigt

Im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen international agierende Geldwäscher in Paris ermitteln die deutschen Strafverfolgungsbehörden gegen mutmaßliche Geldwäscher auch in Deutschland. Wie der NDR, WDR und die „Süddeutsche Zeitung“ (SZ) berichten, sollen Mitglieder einer 14-köpfigen Gruppe Drogengelder südamerikanischer Drogenkartelle unter anderem in Juweliergeschäften in Nordrhein-Westfalen gewaschen haben. Mit den Drogengeldern seien Luxusuhren, Schmuck und teure Autos erworben worden, indem die Geldwäscher die Luxusgüter bar bezahlt hätten.
(Quelle: https://www.n-tv.de/panorama/Bande-kaufte-mit-Drogengeld-Luxusartikel-article20718496.html)

Praxistipp:

Das Geldwäschegesetz (GwG) definiert „Güterhändler“ als Personen, die gewerblich Güter veräußern, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handeln. Hochwertige Güter im Sinne des GwG sind Gegenstände, die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder die aufgrund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen. Zu ihnen gehören insbesondere

  1. Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin,
  2. Edelsteine,
  3. Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten,
  4. Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge.

Personen, die also mit solchen Gütern handeln gehören zu den Verpflichteten nach dem GwG und müssen Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Unternehmen umsetzen. Hierzu zählen:

  • Erstellung einer Geldwäsche-Risikoanalyse,
  • Ggf. Ableitung von Handlungsmaßnahmen zur Geldwäscheprävention
  • Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und Anzeige gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde
  • Schulung der Mitarbeiter im Bereich Geldwäscheprävention

Denn eines zeigt der aktuelle Geldwäsche-Fall:
Die Strafverfolgungsbehörden folgen der Spur des Geldes und ermitteln meist die Herkunft hochwertiger Güter. Und kann dann der Verpflichtete nicht nachweisen, die Vorgaben des GwG vor der Durchführung des Geschäftes umgesetzt zu haben, drohen neben empfindlichen Strafen wegen leichtfertiger Geldwäsche, hohe Bußgelder, Abschöpfen des durch das Geschäft erlangten Geldes bis zum Verlust der Gewerbezulassung. Es lohnt sich also, eine dem Unternehmen angepasste Geldwäsche-Compliance aufzubauen.


Unsere Leistungen
Wir bieten:
  • Schulung zur Geldwäscheprävention
  • Seminare / Workshops / Vorträge
  • Verteidigung gegen Bußgeldbescheide
Wir beraten bei:
  • Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
  • Erstellung von Verdachtsmeldungen
  • Kommunikation mit Behörden

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