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Geldwäsche

Verpflichtete

Das Geldwäschegesetz regelt in § 2 Absatz 1 Geldwäschegesetz (GwG) ausführlich, welche Unternehmen, Institute und Personengruppen zur Geldwäscheprävention verpflichtet sind.

Voraussetzung für die Verpflichtung ist, dass es sich um eine wirtschaftliche und keine private Tätigkeit handelt. Die in § 2 Absatz 1 GwG aufgeführten Personen und Unternehmen unterliegen dem Geldwäschegesetz dann, wenn sie in Ausübung ihres Gewerbes oder Berufes handeln.

Unternehmen und Personen aus folgenden Branchen müssen das GwG berücksichtigen:

  • Kreditinstitute im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG)

  • Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des KWG

  • Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG)

  • Agenten und E-Geld-Agenten im Sinne des ZAG

  • Selbständige Gewerbetreibende, die E-Geld vertreiben oder rücktauschen

  • Sonstige Finanzunternehmen im Sinne des KWG

  • Versicherungsunternehmen nach Art. 13 Nr. 1 der Richtlinie 2009/138/EG

  • Versicherungsvermittler im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)

  • Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB)

  • Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte sowie Notare, soweit sie an bestimmten Kataloggeschäften mitwirken

  • Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind

  • Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchführer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Lohnsteuerhilfevereine

  • Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder

  • Immobilienmakler
  • Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen
  • Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter

Für Güterhändler gilt folgendes:

Güterhändler sind verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten im Sinne des § 7 Abs. 3 GwG zu bestellen, wenn

1.) Hochwertige Güter

sie u.a. mit folgenden hochwertigen Gütern handeln (§ 1 Abs. 10 GwG): Edelmetalle (wie Gold, Silber und Platin), Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge,

2.) Gesamtumsatzregel

die Haupttätigkeit des Verpflichteten im Handel mit hochwertigen Gütern besteht,

3.) Geschäftsvorgänge mit Bargeld

im vorherigen Wirtschaftsjahr bei mindestens einem Geschäftsvorgang Bargeld im Wert von € 10.000,– oder mehr angenommen wurde. Geschäftsvorgänge, bei denen mehrere Bartransaktionen durchgeführt werden, die zusammen einen Betrag im Wert von € 10.000,–oder mehr ausmachen und bei denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen ihnen eine Verbindung besteht, sind als ein Geschäftsvorgang anzusehen (sog. Smurfing).

Diese Personen müssen die Sorgfaltspflichten des GwG erfüllen. Zu den Sorgfaltspflichten gehört jedoch nicht automatisch die Pflicht, auch einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen. Im Falle von Personen, die gewerblich mit Gütern handeln, haben die Bundesländer jedoch Regelungen erlassen, wann diese Güterhändler einen Geldwäschebeauftragten bestellen müssen. Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens, die vorsätzlich oder fahrlässig die  Aufsichtsmaßnahmen unterlassen, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handeln ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen (§ 130 OWiG).

Wird gegen Pflichten des GwG verstoßen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann durch die zuständige Aufsichtsbehörde mit einer Geldbuße bis zu 1.000.000 Euro  bei schwerwiegenden Verstößen geahndet werden (§ 56 Abs. 3 Ziff. 1 GwG). Zu berücksichtigen ist, dass rechtskräftige Bußgeldentscheidungen in Höhe von mehr als 200,00 Euro wegen einer Ordnungswidrigkeit, die bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes von dem Gewerbetreibenden selbst oder seinem Vertreter oder Beauftragten begangen worden ist, in das Gewerbezentralregister eingetragen werden. Ein Eintrag im Gewerbezentralregister kann die Zuverlässigkeitsprüfung bei der beabsichtigen Eröffnung eines erlaubnisbedürftigen oder überwachungsbedürftigen Gewerbes negativ beeinflussen.

Darüber hinaus drohen strafrechtliche Sanktionen (Freiheitsstrafe), wenn leichtfertig nicht erkannt wird, dass das angenommene Geld aus einer vorangegangenen, rechtswidrigen Tat stammt (§ 261 StGB). Dieses Geld kann durch die Strafverfolgungsbehörden eingezogen werden.

Eine erste Einschätzung, ob Sie zu den Verpflichteten im Sinne des Geldwäschegesetzes gehören, können Sie mit der >>GwG-Checkliste_Gueterhaendler_2019<< vornehmen.

  • Die Gruppe der Verpflichteten nach dem GwG ist zum 01.01.2020 erweitert worden um: 

    1. Kryptoverwahr-, -verwaltungs- und -sicherungsgeschäft betreibende Unternehmen
    2. alle Dienstleister in Steuerangelegenheiten, soweit sie als wesentliche geschäftliche Tätigkeit Hilfe in Steuerangelegenheiten leisten (z.B. Lohnsteuerhilfevereine)
    3. Kunstvermittler und Kunstlagerhalter
    4. Gerichte, Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts bei Durchführung öffentlicher Versteigerungen, soweit Transaktionen getätigt werden, bei denen es je versteigerter Sache zu Barzahlungen über mindestens 10 000 Euro kommt

Ersteinschätzung

Muss ich das GwG anwenden?
Eine erste Einschätzung, ob Sie zu den Verpflichteten im Sinne des Geldwäschegesetzes gehören, können Sie mit unserer Checkliste vornehmen

Nr Anforderung Ihre Antwort
1 Handeln Sie mit (Aufzählung ist nicht abschließend):
Schmuck, Uhren, etc.
Edelsteinen
Antiquitäten
Kunst
Immobilien
Kraftfahrzeugen
Booten, Schiffen
Flugzeugen, Hubschraubern
Finanzanlagen
Versicherungen
sonstigenwertvollenGüter?
2 Haben Sie Bargeldgeschäfte mit einem Kunden in der Summe über 10.000,00 Euro?
3 Kennen Sie die Regelungen des Geldwäschegesetz?
4 Wissen Sie, ob Sie nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet sind, einen (externen) Geldwäschebeauftragten zu bestellen?
5 Kennen Sie die für Sie einschlägige Allgemeinverfügung der zuständigen Aufsichtsbehörde (gilt nicht für jedes Bundesland)?
6 Können Sie Geldwäscheverdachtsfälle erkennen und analysieren?
7 Können Sie im Verdachtsfall eine Meldung nach Geldwäschegesetz erstellen und an die zuständige Behörde weiterleiten?
8 Können Sie Geldwäscheschulungen für Ihre Mitarbeiter durchführen?
9 Haben Sie interne Mechanismen zur Geldwäschekontrolle?
10 Haben Sie eine Geldwäsche - Gefährdungsanalyse erstellt und führen Sie diese kontinuierlich fort?
11 Sind Ihnen die für Ihre Branche einschlägigen Typologien (Beispielsfälle) bekannt?
12 Haben Sie ein laufendes Monitoring für die einschlägigen Risikoindikatoren?
13 Kennen Sie das „Know-your-Customer“-Prinzip und wenden Sie dieses an?
14 Wissen Sie, welche Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz erfüllt werden müssen?

Ihr Ergebnis


Anhand Ihrer Angaben konnten wir folgendes erkennen:

Sie haben auf die Frage 1 mit ja geantwortet. Daraus ergibt sich ....

Sie haben auf die Frage 1 mit nein geantwortet. Daraus ergibt sich ....

...


Bitte beachten Sie, dass es bei dieser Auswertung lediglich um eine Grobeinschätzung handelt. Diese Checkliste ist bewusst einfach gehalten, ohne Anspruch auf Vollständigkeit und rechtliche Gewähr. Die Auswertung der Checkliste ersetzt keine fachkundige Rechtsberatung im Einzelfall. Ob Sie, Ihr Geschäft oder Unternehmen die Vorschriften des Geldwäschegesetzes berücksichtigen müssen, sollte daher individuuell von einem Fachmann beurteilt werden:
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Synopse Geldwäschegesetz
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Synopse Geldwäschegesetz
2020 – 2021
Abkürzungsverzeichnis
04/2022