Skip to main content
+49 (0) 721 98 96 380
info@geldwaeschebeauftragter.com
Gruppenweite Einhaltung von Pflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Gruppenweite Einhaltung von Pflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Ein deutsches Finanzinstitut steht zum wiederholten Male wegen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit internen Sicherungsmaßnahmen bei der Geldwäscheprävention im Fokus internationaler Berichterstattung. Dies soll zum Anlass genommen werden, einmal auf die Bedeutung der Einhaltung des Geldwäschegesetzes (GwG) bei international agierenden Unternehmen hinzuweisen. Maßgebliche Norm ist hier der § 9 GwG.

§ 9 Absatz 1 GwG schreibt vor, dass

„Verpflichtete, die Mutterunternehmen einer Gruppe sind, eine Risikoanalyse für alle gruppenangehörigen Unternehmen, Zweigstellen und Zweigniederlassungen, die geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen, durchzuführen [haben]. Auf Grundlage dieser Risikoanalyse haben sie gruppenweit folgende Maßnahmen zu ergreifen:

  1. gruppenweit einheitliche interne Sicherungsmaßnahmen gemäß § 6 Absatz 1 und 2,
  2. die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, der für die Erstellung einer gruppenweiten Strategie zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie für die Koordinierung und Überwachung ihrer Umsetzung zuständig ist,
  3. Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie
  4. Vorkehrungen zum Schutz von personenbezogenen Daten.

Sie haben sicherzustellen, dass die Pflichten und Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 von ihren nachgeordneten Unternehmen, Zweigstellen oder Zweigniederlassungen, soweit diese geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen, wirksam umgesetzt werden.“

Auf der Basis der gruppenweiten Risikoanalyse hat das Mutterunternehmen also die erforderlichen internen Sicherungsmaßnahmen für alle gruppenpflichtigen Zweigstellen, Zweigniederlassungen und Unternehmen zu ergreifen und eine wirksame Umsetzung dieser Pflichten und Maßnahmen sicherzustellen. Zu diesen Pflichten gehören unter anderem (sh. BaFin, Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz, S. 83):

  • Verstärkte Kontrollen, Vor-Ort Besuche oder Prüfungen im Hinblick auf eine effektive Identifizierung, Bewertung und Behandlung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken,
  • das Erfordernis der Zustimmung von Vorgesetzten zur Begründung oder Fortführung von Geschäftsbeziehungen oder gelegentlichen Transaktionen mit höherem Risiko,
  • die Pflicht zur Bestimmung der Herkunft und ggf. der Verwendung von in einer Geschäftsbeziehung oder einer gelegentlichen Transaktion verwendeten Vermögenswerten,
  • die Pflicht zur Durchführung verstärkter kontinuierlicher Überwachungen von Geschäftsbeziehungen und darin erfolgenden Transaktionen, so dass Gewissheit hinsichtlich möglicher Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsrisiken besteht,
  • der Austausch von Informationen mit dem Mutterunternehmen über Verdachtsmeldungen und die diese begründenden konkreten Umstände, soweit dies nach dem Recht des betreffenden Drittstaats zulässig ist.

Verstöße gegen gruppenweit bestehende Pflichten zur Verhinderung von Geldwäsche sind, sogar bei leichtfertigem Handeln, bußgeldbewehrt; dies bis zu einer Höhe von 5 Mio. Euro oder 10 % des Gesamtumsatzes im Geschäftsjahr. Die Umsetzung des Geldwäschegesetzes in einer international agierenden Unternehmensgruppe dient also unmittelbar der Unternehmensreputation, verringert Haftungsrisiken der verantwortlichen Akteure und vermeidet Bußgelder.


Unsere Leistungen
Wir bieten:
  • Schulung zur Geldwäscheprävention
  • Seminare / Workshops / Vorträge
  • Verteidigung gegen Bußgeldbescheide
Wir beraten bei:
  • Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
  • Erstellung von Verdachtsmeldungen
  • Kommunikation mit Behörden

Rufen Sie uns kostenlos und unverbindlich an:
(+49) 721 9896380

Oder nutzen Sie unseren Rückrufservice:

Den Überblick behalten:

Synopse Geldwäschegesetz
2017 – 2020
Synopse Geldwäschegesetz
2020 – 2021
Abkürzungsverzeichnis
04/2022