Skip to main content
+49 (0) 721 98 96 380
info@geldwaeschebeauftragter.com
Bayern ändert Zuständigkeit bei Strafverfolgung

Bayern ändert Zuständigkeit bei Strafverfolgung

Mit Schreiben vom 19. September 2014 weist das Bayerische Staatsministerium der Justiz darauf hin, dass beabsichtigt sei, künftig die Zuständigkeit bei der Entgegennahme von Geldwäscheverdachtsmeldungen nach § 11 GwG zu ändern. Bislang waren hierfür die jeweils örtlich zuständige Generalstaatsanwaltschaft als zuständige bayerische Straftverfolgungsbehörde für die Entgegennahme bestimmt.

Ab dem 01. Oktober 2014 ist nunmehr für die Entgegennahme von Geldwäscheverdachtsmeldungen nach den §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GwG  das Bayerische Landeskriminalamt zuständig. Unberührt von dieser Neuregelung bleibt weiterhin die Meldepflicht gegenüber dem Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsmeldungen – nach den §§ 11 Abs. 1 Satz, 14 Abs. 1 Satz 1 GwG.

Das Schreiben  des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 19. September 2014 finden Sie auf der Unterseite Materialien/Behördenhinweise.


Unsere Leistungen
Wir bieten:
  • Schulung zur Geldwäscheprävention
  • Seminare / Workshops / Vorträge
  • Verteidigung gegen Bußgeldbescheide
Wir beraten bei:
  • Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
  • Erstellung von Verdachtsmeldungen
  • Kommunikation mit Behörden

Rufen Sie uns kostenlos und unverbindlich an:
(+49) 721 9896380

Oder nutzen Sie unseren Rückrufservice:

Den Überblick behalten:

Synopse Geldwäschegesetz
2017 – 2020
Synopse Geldwäschegesetz
2020 – 2021
Abkürzungsverzeichnis
04/2022