Skip to main content
+49 (0) 721 98 96 380
info@geldwaeschebeauftragter.com

Allgemeine Sorgfaltspflichten

Gemäß § 10 GwG müssen Verpflichtete (unabhängig davon, ob sie einen Geldwäschebeauftragten bestellen müssen) allgemeine Sorgfaltspflichten im Umgang mit ihren Geschäftspartnern beachten. Leitfaden für jede Geschäftsbeziehung sind die „4 W“:
  • WER? – Identifizieren Sie ihren Vertragspartner („Kenne deinen Kunden“, „Know-your-customer“), §§ 11, 12, 13 GwG.
  • WARUM? – Erfragen Sie Zweck und Art der Geschäftsbeziehung, wenn dies nicht offensichtlich ist (Ermittlung des Geschäftszweckes).
  • FÜR WEN? – Klären Sie, ob eine andere Person wirtschaftlich berechtigt sein soll (Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten), § 3 GwG.
  • WIE IMMER? – Überwachen Sie die Geschäftsbeziehung.
Können die Sorgfaltspflichten nicht erfüllt werden, dann darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder fortgesetzt und keine Transaktion durchgeführt werden! Verdachtsmomente sind umgehend der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) mittels einer Verdachtsmeldung über das Meldeportal goAML zu melden.

Den Überblick behalten:

Synopse Geldwäschegesetz
2017 – 2020
Synopse Geldwäschegesetz
2020 – 2021
Abkürzungsverzeichnis
04/2022